Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind
nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und
gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle
Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den
gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw.
Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im voraus für alle künftigen
Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.
- Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne
Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart,
wird am Fahrzeug abgeladen.
- Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder
Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware darf
nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren
kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.
- Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung
gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern
oder mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf
Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
- Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines
Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug des Käufers
oder bei Scheckprotest sowie Lastschriftrückläufern werden sämtliche
offene Posten sofort zur Zahlung fällig. Es gilt ein Verzugszins von
9,75% als vereinbart. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten. Vereinbarte Skonti werden nur auf den Netto-Waren-Wert,
also nach Abzug von Rabatt, Fracht- und Frachtnebenkosten sowie Paletten
und sonstiger Nebenkosten des Verkäufers vom Nettobetrag zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer gewährt. Die Gewährung von Skonto hat zur
Voraussetzung, daß auf dem Konto des Käufers keine älteren offenen
Posten stehen.
- Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im
Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die
branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden
Ausführungen.
- Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von
Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte
Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; wir bieten unseren
Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die
Technischen Vorschriften der VOB/C an.
- Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.
- Unsere Angebote sind freibleibend.
Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis
zur Tilgung aller aus Liefergeschäften bereits bestehenden
Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten
Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen,
Verzugsschaden etc.) aIs Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht
auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt
der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer
als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur
Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass
dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des
Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit
der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden,
vermischt oder vermengt. so wird der Verkäufer Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch
Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er
schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im
Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls
als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt,
unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt
die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des
Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38 % (10%
Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer von
derzeit 19 % in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz
bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die
weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem
Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die
Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die
Saldoforderung.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die
gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz
2 und 3 gelten entsprechend.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die
aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau
der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im
Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung
oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
- Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs
zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der
Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch
gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der
Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen
die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern
die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum
Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
- Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38% (10 %
Wert-abschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer von
derzeit 19 % in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer
insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als
realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren
realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des
Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten
des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, abzüglich
eines zulässigen Bewertungsabschlages von max. 38 % der zu sichernden
Forderung (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und
Umsatzsteuer von derzeit 19 % in jeweils gesetzlicher Höhe) wegen
möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus
Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
Warenrückgaben
Lagersortiment:
Lagerartikel werden nur in
einwandfreiem und wieder verkäuflichem Zustand, in ursprünglichen und
vollständigen Verpackungseinheiten zurückgenommen.
Tondachziegel / Betondachsteine:
Dachziegel / Dachsteine, sofern sie an unserem Lager vorrätig geführt
werden, werden nur in einwandfreiem, wieder verkäuflichem Zustand
zurückgenommen. Es werden Rücknahmekosten in Höhe von mindestens 15 %
erhoben, ferner mindert sich der Warenwert um ggf. beinhaltete
Frachtanteile. Bei Rückgaben an das Herstellerwerk, der nicht am Lager
geführten Ware, entstehen zusätzliche Kosten durch Rückfrachten.
Sonderbestellungen:
Sonderartikel sind von einer Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen !
Sonderregelungen in Ausnahmefällen können nur nach Rücksprache mit den
jeweiligen Herstellern / Vorlieferanten vorgenommen werden. Rückgaben
werden erst nach Klärung des Sachverhaltes und Ihrer
Einverständniserklärung bzgl. der Kostenübernahme entgegengenommen. Mit
erheblichen Rücknahme- und Frachtkosten ist zu rechnen.
Prüfung der Rücknahmefähigkeit:
Die Prüfung der Ware nach Art, Menge und Zustand erfolgt durch unser
langjährig erfahrenes Lagerpersonal, deren Zustimmung oder Ausschluss
einer Rückgabe bindend sind.